AGB

Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL) der Palamo GmbH für den über die Onlineshops „palamo.com“ oder „palamo.de“ abgeschlossenen Geschäftsverkehr

  • § 1 Geltungsbereich 
  1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der Palamo GmbH (im Folgenden Palamo genannt) und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Auftraggeber genannt, über die von Palamo betriebenen Onlineshops „palamo.com“ und „palamo.de“ gelten ergänzend zu den sonstigen ausdrücklich vereinbarten besonderen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ABL.
    Abweichende oder ergänzende Bedingungen erkennt Palamo - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, Palamo stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Diese ABL gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ABL von Palamo.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Palamo und dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
  4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.

  • § 2 Beratung
  1. Palamo berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. Insbesondere in unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
  2. Die Beratung von Palamo erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich.
  3. Die Beratung von Palamo erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von Palamo erstellten Produkte und Leistungen.
    Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leistungen durch Palamo erbracht werden.
  4. Die Beratungsleistungen von Palamo basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.
  5. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich die Eignung und die Verträglichkeit der Produkte für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen und sicherzustellen, dies gilt insbesondere bei gummierten, selbstklebenden und nicht selbstklebenden Produkten bezogen auf deren Eignung und Verträglichkeit mit den zur Anbringung bestimmten Untergrundmaterialien.
  • § 3 Vertragsschluss
  1. Um Bestellungen gegenüber Palamo abgeben zu können, benötigt benötigt der Auftraggeber zunächst ein Kundenkonto, mit welchem sich der Auftraggeber im Onlineshop einloggen kann. Das Einrichten eines Kundenkontos ist für den Auftraggeber kostenfrei und stellt noch keine verbindliche Bestellung dar.
  2. Mit der Nutzung des Onlineshops und der entsprechenden Abgabe einer Bestellung bestätigt der Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu handeln.
  3. Durch die Betätigung des Buttons „jetzt bezahlen“ nach Eingabe aller notwendigen Angaben gibt der Auftraggeber eine verbindliche Bestellung über die kalkulierten Waren ab. Die vom Auftraggeber abgegebene Bestellung stellt ein Angebot an Palamo zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.
  4. Nach Abgabe der Bestellung erhält der Auftraggeber von Palamo eine E-Mail an die vom Auftraggeber im Rahmen des Bestellprozesses angegebene E-Mail-Adresse, die den Eingang seiner Bestellung bei Palamo bestätigt und deren Einzelheiten im Detail aufführt Eingangsbestätigung). Die Eingangsbestätigung informiert lediglich über den Eingang der Bestellung bei Palamo und stellt noch keine Annahme des über die Bestellung abgegebenen Angebotes dar.
  5. Der Vertrag kommt erst mit der per E-Mail versandten Auftragsbestätigung von Palamo zustande. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Übersendung der bestellten Waren.
  6. Palamo ist nicht zur Annahme der Bestellung des Auftraggebers verpflichtet.
  7. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von Palamo, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzpflichten. Die vom Auftraggeber im Rahmen seiner Bestellung zur Verfügung gestellten Daten werden von Palamo keiner Kontrolle unterzogen, die Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Daten trägt ausschließlich der Auftraggeber. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten oder bei ausdrücklicher Vereinbarung eines kostenpflichtigen Datenchecks.
  8. Zieht der Auftraggeber eine abgegebene verbindliche Bestellung zurück, kann Palamo, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung der Bestellung entstandenen Kosten berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  9. Durch Einloggen in sein Kundenkonto kann der Auftraggeber den Fortschritt seiner Aufträge verfolgen. Der Bestelltext wird bei Palamo gespeichert und kann vom Auftraggeber jederzeit abgerufen, ausgedruckt oder auf seinem lokalen Rechner gespeichert werden.
  10. Ein erstelltes Kundenkonto kann der Auftraggeber jederzeit wieder löschen, indem er eine E-Mail mit seinen Kundendaten an „hello@palamo.com“ sendet
  • § 4 Proof

    Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, ein kostenpflichtiges Proof anzufordern. Entscheidet er sich nach Vorlage des Proofs nicht für die Druckfreigabe, wird der Aufwand für die Erstellung des Proofs in Rechnung gestellt. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Druckfreigabe, ist der Aufwand für die Erstellung des Proofs im Rechnungsbetrag für den Auftrag enthalten.
  • § 5 Vertragsänderungen
  1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.
  3. Palamo behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern.
  4. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben vorbehalten.

  • § 6 Lieferzeit
  1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
  2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren.
    Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
  3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
  4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber Palamo nicht nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Muster etc. durch den Auftraggeber vom Zeitpunkt der Versendung an diesen bis zur endgültigen Freigabe gehemmt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.
  5. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von Palamo verlassen oder Palamo die Fertigstellung zur Abholung bzw. die Versandbereitschaft angezeigt hat.
  6. Palamo ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
  7. Teillieferungen oder -leistungen sind – soweit für den Auftraggeber zumutbar – zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

  • § 7 Abnahmevertrag
  1. Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, kann Palamo Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
  2. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann Palamo für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
    Palamo ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.
  3. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von Palamo nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung der Waren hinaus archiviert.
  4. Ist Palamo berechtigt, wegen Annahmeverzugs des Auftraggebers Schadenersatz zu verlangen, so kann Palamo, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

  • § 8 Liefer- und Leistungshindernisse
  1. In den Fällen höherer Gewalt ist Palamo ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis Palamo die Lieferung oder Leistungserbringung unmöglich macht, von der entsprechenden Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang befreit, sofern dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Auftraggeber zugeht. Vom Auftraggeber bereits erbrachte Leistungen sind diesem durch Palamo unverzüglich zu erstatten.
  2. "Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches Palamo daran hindert, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen von Palamo aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit Palamo nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Palamo liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von Palamo nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
    Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen das Vorliegen höherer Gewalt vermutet:
    (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
    (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
    (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
    (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
    (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
    (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
    (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  3. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die unter Ziffer 1 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch Palamo verhindert.
  4. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragspartnern dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung des jeweils anderen Vertragspartners innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich, dass der Vertrag von jedem Vertragspartner gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 60 Tage überschreitet.
  5. Palamo ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit Palamo ohne Verschulden von einem eigenen Lieferanten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird und deshalb seinen eigenen Liefer- oder Leistungsverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommen kann. In diesem Fall wird Palamo den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes informieren und erbrachte Leistungen diesem unverzüglich erstatten.
  6. Die in § 8 aufgeführten Rechte stehen Palamo auch dann zu, soweit sich Palamo bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.

 

  • § 9 Bezahlung
  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise in Euro nach Maßgabe der Klausel EXW (ex works) der INCOTERMS 2020 zuzüglich Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonstiger Versandkosten.
    Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von Palamo nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
  2. Die Lieferung erfolgt zu den im Rahmen des Bestellvorganges angegebenen Versandkosten.
  3. Soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, kann der Auftraggeber den vereinbarten Preis grundsätzlich per Vorkasse, PayPal oder per Nachnahme zahlen. Auftraggebern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die Zahlung nur per PayPal gestattet. Palamo behält sich auch im Übrigen insbesondere zur Absicherung des Kreditrisikos ausdrücklich vor, Lieferungen nur nach vorheriger Zahlung durch den Auftraggeber vorzunehmen.
  4. Palamo ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
  5. Palamo ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben oder zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden.
  6. Etwaige Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie Datenübertragungen werden diesem gesondert berechnet. Die hierfür anfallenden Preise werden dem Besteller vor Abgabe der verbindlichen Bestellung während des Bestellvorgangs mitgeteilt.
  7. Palamo ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
  8. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug.
    Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  9. Bestehen mehrere offene Forderungen von Palamo gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist Palamo berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
  10. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist Palamo berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  11. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
    Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist Palamo berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern.
    Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist Palamo berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  12. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
  13. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von Palamo nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    Die Abtretung von gegen Palamo gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von Palamo.
  14. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn Palamo seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
    Ist eine Leistung von Palamo unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
  15. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von Palamo Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
  16. Palamo ist bei Erstaufträgen berechtigt, neben den vertraglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemessene und übliche einmalige Programmier- und Einrüstkosten zu berechnen.
  17. Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von Palamo nicht enthalten ist, insbesondere weil Palamo aufgrund der Angaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgeht und die Palamo nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet wird (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem die Palamo belastet wird, an diese zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Palamo Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.

    • § 10 Erfüllungsleistungen
    1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von Palamo. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird Palamo den Versand der Ware an den vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort veranlassen.
    2. Erfüllungsort der an Palamo zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von Palamo.
    3. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Ware verpflichtet.
    4. Die Gefahr etwaiger Fehler der Ware geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckreiferklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.
    5. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auftraggeber über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die entsprechende Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.
    6. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, erfolgt die Erstellung von Transportdokumenten und Begleitpapieren unter Hinweis auf Palamo.
    7. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt Palamo Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
    8. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
      Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
    9. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und Palamo davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.
    • § 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
    1. Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Lieferungen oder Leistungen setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auf Mängel und Schäden, insbesondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und Palamo hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sowie Palamo eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
    3. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.
    4. Der Auftraggeber überlässt Palamo die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich Palamo die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
    5. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
    6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
    7. Maßabweichungen der von Palamo zu erbringenden Lieferung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.
    8. Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Entsprechende geringfügige oder übliche Abweichungen stellen keinen Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von Palamo dar.
      • § 12 Gewährleistung
      1. Wurden zwischen Palamo und dem Auftraggeber subjektive Anforderungen an die Liefer- und Leistungsgegenstände vereinbart, z.B. durch einzuhaltende Spezifikationen, liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB ausschließlich dann vor, wenn die Liefer- und Leistungsgegenstände diese subjektiven Anforderungen nicht einhalten. Etwaige abweichende objektive Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB sind insoweit unbeachtlich.
      2. Von Palamo abgegebene Konformitätserklärungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Spezifikationen stellen keine Garantien dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Auftraggeber insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware vor Verarbeitung – auch mittels Durchführung entsprechender Analysen – auf ihr Geeignetheit für das jeweilige Packgut zu überprüfen.
      3. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von Palamo vorliegt, ist Palamo nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
      4. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit Palamo auch durch den Auftraggeber erfolgen.
      5. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.
      6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
      7. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, leistet Palamo keine Gewährleistung für die Reaktion einer Haftbeschichtung auf besonderen Untergründen.
      8. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

      • § 13 Rechtsmängel
      1. Aufträge nach Palamo übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn Palamo infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftraggeber Palamo von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
      2. Die Haftung von Palamo für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass Palamo die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich § 15.
      3. Im Fall von Rechtsmängeln ist Palamo nach ihrer Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
      4. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Leistungen von Palamo ist Palamo grundsätzlich nicht bekannt. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung der Leistungen von Palamo bestehen und ob die Leistungen von Palamo am Verwendungsort im Übrigen eingesetzt werden können. Die Haftung von Palamo für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind, es sei denn, dass Palamo eine darüber hinausgehende Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich § 14.
      5. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von Palamo auf den Auftraggeber, ist nicht Gegenstand der von Palamo zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.
      6. Die von Palamo zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger bleiben auch bei gesonderter Verrechnung Eigentum der Palamo und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen der Palamo zu.
      7. Sämtliche von Palamo entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums der Palamo und dürfen ohne Zustimmung der Palamo in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.
      8. Sofern Palamo im Auftrag des Auftraggebers nach von diesem übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen oder nach vom Auftraggeber vorgegebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte der Palamo unter Berufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so ist Palamo, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.
      9. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dergleichen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialeinsätzen etc. wird Palamo durch den Auftraggeber von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.
      • § 14 Haftung
      1. Sofern Palamo, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Palamo vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet Palamo für den daraus entstehenden Schaden des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.
      2. Sofern Palamo, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Palamo eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Palamo, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung von Palamo auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
      3. Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
      4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
      5. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen Palamo bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
      6. Eine Haftung von Palamo ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
      7. Soweit nicht in den vorliegenden ABL anders vereinbart, haftet der Auftraggeber gegenüber Palamo mindestens im Umfang der gesetzlichen Haftung. Haftungsbegrenzungen bzw. -ausschlüsse des Auftraggebers, die seine gesetzliche Haftung einschränken, sind ausgeschlossen.

      • § 15 Verjährung
      1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von Palamo beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Haftet Palamo nach § 14 auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vorschriften.
      2. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen. § 212 BGB bleibt unberührt.

       

      • § 16 Eigentumserwerb
      1. Palamo behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller Palamo aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
        Palamo behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
      2. Wird Eigentum von Palamo mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt Palamo Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
      3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt Palamo Eigentum im Verhältnis des Wertes der Palamo-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
      4. Sofern Palamo durch ihre Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich Palamo das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
      5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an Palamo abzutreten.
      6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von Palamo steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Palamo nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an Palamo abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Palamo-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von Palamo, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
      7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter Palamo-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an Palamo abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist Palamo berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
      8. Der Auftraggeber informiert Palamo unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von Palamo hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von Palamo stehenden Waren und über die an Palamo abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt Palamo bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von Palamo zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
      9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht Palamo ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von Palamo gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
        Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
      10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Palamo um mehr als 10 %, so wird Palamo auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

      • § 17 Korrekturabzüge und Andrucke
      1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und an Palamo mit Druckreiferklärung zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen sollen schriftlich bestätigt werden.
      2. Für Fehler, die der Auftraggeber im Rahmen der Kontrolle der Korrekturabzüge und der Andrucke übersieht, ist er mit einer späteren Mängelrüge ausgeschlossen, es sei denn die Fehler waren nicht erkennbar.
      3. Für Fehler in den zur Verfügung gestellten Kopiervorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

       

      • § 18 Geheimhaltung
      1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die einer Vertragspartei bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch die andere Vertragspartei bekannt waren.
        Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von Palamo wahren.
      2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
      3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Palamo weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
      4. Verfahren, die die Palamo dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannt gemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungszweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Palamo unzulässig.
      5. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit Palamo gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Palamo erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit Palamo werben.
      6. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
      7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Hilfe der von Palamo erhaltenen und geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht direkt oder indirekt mit Kunden von Palamo Geschäfte abzuwickeln oder diese zu bewerben.

       

      • § 19 Kennzeichnung

        Palamo ist berechtigt, auf den Liefer- und Leistungsgegenständen in angemessener Weise auf Palamo hinzuweisen, sofern der Auftraggeber seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung diesbezüglich nur insoweit verweigern, als er ein berechtigtes Interesse hat.

       

      • § 20 Geltendes Recht
      1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Palamo. Palamo ist berechtigt, den Auftraggeber vor jedem anderen nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu verklagen.
      2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ und das internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.
      3. Sollten einzelne Teile dieser ABL unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.
      4. Die Vertragssprache ist deutsch.

       

      • § 21 Kontaktdaten

      Palamo GmbH

      Möllner Straße 15

      22969 Witzhave

       

      Fon: +49 (0) 322 152 104 00

      E-Mail: hello@palamo.com

      http://www.palamo.com

       

      Geschäftsführer:

      Stefan Harder

       

      Registergericht:

      Amtsgericht Lübeck

      Handelsregister Nr.: HRB 20759

       

      Ust.ID Nr.: DE337882659